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1. Geltungsbereich / Zusagen / künftige Geschäfte
Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) sind unbeschadet
abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall Bestandteil aller
Liefer- und Verkaufsgeschäfte der WINTERSTEIGER AG, A-4910 Ried im
Innkreis, Dimmelstraße 9, insbesondere solcher über Maschinen, deren
Zubehör und deren Ersatzteile einschließlich Reparaturen.
Mitarbeiter, Reisende und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusagen
welcher Art auch immer ermächtigt. Diese AVB gelten, soweit nicht
schriftlich Abweichendes vereinbart wird, auch für künftige
Rechtsgeschäfte der vorgenannten Art, ohne daß deren Geltung
in jedem Einzelfall vereinbart werden müßte. Diesen AVB
widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen
oder Vertragsformblättern des Käufers, Bestellers bzw. Auftraggebers
(im folgenden AG genannt), gelten stets als abbedungen.
2. Angebote / Ablehnung / Änderungen
Alle Angebote sind freibleibend. WINTERSTEIGER behält sich das
Recht vor, die Annahme eines aufgrund eines Angebotes erteilten Auftrages
binnen sechs Wochen abzulehnen. Angaben und Äußerungen
über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten,
Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder
öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung
wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über
Durchschnittswerte dar. Konstruktions-, Form-, Ausstattungs- und
Farbtonänderungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch nicht der bedungene
Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird.
3. Bestellung / Auftragsbestätigung / Abweichen
Grundlage für die von WINTERSTEIGER zu erbringenden Lieferungen und/oder
Leistungen ist der vom AG erteilte Auftrag/Bestellung sowie die von diesem zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. WINTERSTEIGER ist
nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen und Informationen
auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu
prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.
Der AG ist sechs Wochen an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt
erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung
zustande. Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages.
Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu
prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt
diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen
schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
4. Lieferung / Liefertermine
Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich,
auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. WINTERSTEIGER wird
sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der
Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des
AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des AG mit der
Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen
Daten, Informationen und Unterlagen führen zu einer entsprechenden
Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Von WINTERSTEIGER nicht
verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere
Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse,
Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie
behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der
Lieferfristen und -termine. Im Falle eines von WINTERSTEIGER zu vertretenden Lieferverzuges
kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen
Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche entweder Erfüllung
verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer
angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam,
wenn WINTERSTEIGER die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft
versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das
Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei
Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart
der Sonderanfertigung zu bemessen. WINTERSTEIGER ist berechtigt, auch Teillieferungen
vorzunehmen.
Die Bestimmung der Transportart bleibt WINTERSTEIGER vorbehalten und
erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch
immer erfolgt diese "EXW gemäß Incoterms 2000" ab
dem jeweiligen Werk von WINTERSTEIGER (zB EXW Ried/Innkreis) und stets
auf Kosten und Gefahr des AG; mit Versendung ab Werk WINTERSTEIGER geht auch
dann die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung "frei Haus" oder
"franko" vereinbart wurde. WINTERSTEIGER ist - auch ohne
ausdrücklichen Auftrag des AG - berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf
Kosten des AG eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art
abzuschließen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs
über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht
eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen
nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder
befindet sich der AG gegenüber WINTERSTEIGER in Zahlungsverzug, so ist
WINTERSTEIGER berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch
noch nicht fälligen Beträge zu verlangen. Weiters ist
WINTERSTEIGER in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von WINTERSTEIGER
auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder
Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart
worden ist.
Waren, die "auf Abruf" oder "auf Abholung" oder dergleichen
bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw.
Abholtermins auf Kosten und Gefahr des AG bei WINTERSTEIGER oder nach Wahl von
WINTERSTEIGER bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug
des AG ist WINTERSTEIGER nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware
freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
5. Rechte- und Eigentumsvorbehalt
Alle Rechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben
vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder bearbeitet,
noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht bzw. an diese
weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben.
WINTERSTEIGER behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen
Bezahlung ausdrücklich vor. WINTERSTEIGER ist berechtigt, bei
Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der
Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. WINTERSTEIGER wird
die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem AG
den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme
und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben.
Eine auf Betreiben von WINTERSTEIGER erfolgende Pfändung der
Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht.
Im Fall der Verfügung des AG über die Vorbehaltsware gelten
sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung
über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG
gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als
zahlungshalber an WINTERSTEIGER abgetreten. Der AG ist zur umfassenden
Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware
etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der
Einziehung durch den AG ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des
Erlöses verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der
AG auf das Eigentumsrecht von WINTERSTEIGER hinweisen und WINTERSTEIGER
unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG wird WINTERSTEIGER wegen
aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware
gänzlich schad- und klaglos halten.
WINTERSTEIGER ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag
und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit
der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug
ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche
von WINTERSTEIGER begründen (siehe z.B. Punkt 4. der AVB).
6. Preise / Zahlung
Die Preise gelten ab Lager WINTERSTEIGER in Ried/Innkreis oder ab
Lieferwerk exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung und verstehen sich
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufträge, für die keine
bestimmten Preise ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Rechnungen sind 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. WINTERSTEIGER
behält sich - auch nach erfolgter Auftragsbestätigung - vor, im Falle
der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder
Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von
Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der
Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis
von WINTERSTEIGER zum Stand des Liefertages zu erhöhen. Kosten, die
auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung
beruhen, werden ausschließlich vom AG getragen.
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur
zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an
dem WINTERSTEIGER über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und
alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden
Kosten trägt der AG. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten
und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet;
WINTERSTEIGER ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die ältesten
offenen Posten anzurechnen.
Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen
in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu
entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige
Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch
des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur
zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung
anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von
Inkassobüros, etc.) zu bezahlen.
8. Storno
Der AG ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren.
Für den Fall, daß WINTERSTEIGER im Einzelfall eine Stornierung
akzeptiert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines pauschalierten
Ersatzbetrages in Höhe von 30% der Auftragssumme an WINTERSTEIGER. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Bankgarantie / Akkreditiv
WINTERSTEIGER behält sich vor, für alle Preise und Entgelte eine
abstrakte, auch teilweise ausnützbare Bankgarantie einer erstklassigen
österreichischen Bank oder die Eröffnung eines unwiderruflichen,
teilbaren, übertragbaren und von einer erstklassigen österreichischen
Bank bestätigten Dokumentenakkreditives zu verlangen.
10. Gewährleistung
WINTERSTEIGER leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine
Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der
Ware. Für Materialmängel leistet WINTERSTEIGER nur dann
Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und WINTERSTEIGER
darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich
hätte erkennen müssen.
Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer
Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-) Lieferungen von WINTERSTEIGER unverzüglich
und eingehend - auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten
Verwendungszweck - zu überprüfen und allfällige
Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich
zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher
Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende
Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche
Mängel aufweist.
Beweispflichtig dafür, daß ein Mangel im Zeitpunkt der
Lieferung vorliegt, ist der AG. Der AG ist verpflichtet, WINTERSTEIGER bei der
Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle
erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu
ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner
Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch WINTERSTEIGER nicht nach,
ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften
Leistung resultieren, ausgeschlossen.
Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluß
weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von
mindestens 8 Wochen nach Wahl von WINTERSTEIGER entweder durch Verbesserung
oder durch Austausch behoben. Bei geringfügigen Mängeln
ist WINTERSTEIGER nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber
verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt
dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere,
wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei
geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist
WINTERSTEIGER nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die
Ware unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des
Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch
wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.
Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen,
wenn die Ware vom AG oder einem Dritten benützt, verändert,
nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde.
Im Falle eines von WINTERSTEIGER zu vertretenden Verbesserungs- oder
Austauschverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem
Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche unter
schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von
mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn WINTERSTEIGER die
ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen
Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach der
tatsächlichen Übergabe der Ware an den AG.
11. Schadenersatz
Die Haftung von WINTERSTEIGER ist dem Grunde nach auf solche
Schäden beschränkt, die nachweislich von WINTERSTEIGER vorsätzlich
oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung von
WINTERSTEIGER ist zudem in jedem Fall der Höhe nach mit netto EUR
100.000,-- oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftrags-
bzw. Warenwert limitiert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter
Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden,
bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden
Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei
sonstigem Ausschluß längstens innerhalb eines Jahres ab
tatsächlicher Übergabe an den AG oder dessen Vertreter gerichtlich
geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend
gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten
auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die
WINTERSTEIGER einzustehen hat.
Bei Anfertigungen, die WINTERSTEIGER aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder
sonstigen Angaben des AG durchführt, hält der AG WINTERSTEIGER
in jeder Hinsicht einschließlich Zinsen und Kosten für
allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche
Schutzrechte, schad- und klaglos.
12. Solidarhaftung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
Mehrere AG haften als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand. Für jegliche
Forderungen von WINTERSTEIGER haftet der AG auch dann solidarisch, wenn
über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer
ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet wird.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG werden, soweit
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.
Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus
der Geschäftsverbindung mit WINTERSTEIGER erfüllt hat, ist
WINTERSTEIGER berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen
zurückzubehalten.
13. Schriftformvorbehalt
Zusagen von WINTERSTEIGER oder Änderungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen
Bestätigung durch WINTERSTEIGER. Sofern die Schriftform als
Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die
Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
14. Zustellungen
Zustellungen von WINTERSTEIGER an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt
bekanntgegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, WINTERSTEIGER
Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der
zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
15. Salvatorische Klausel
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVB und des Vertrages
berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen;
diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind
und der ursprünglichen Zielsetzung von WINTERSTEIGER am nächsten
kommen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu WINTERSTEIGER
wird als Erfüllungsort Ried im Innkreis und die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Ried im
Innkreis vereinbart. WINTERSTEIGER bleibt jedoch berechtigt, den AG an
seinem (Wohn-)Sitz zu klagen.
Für den Vertrag und alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem
ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen
Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
Stand: 12/2001
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